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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Rauch Baumaschinen e. K.

§ 1 Geltungsbereich

Für Angebote, Verträge und Lieferungen der Fa. Rauch gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den Bestimmungen der jeweils gültigen Preisliste der Fa. Rauch, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart worden ist. Insbesondere gelten Abweichungen von diesen AGB oder fremde AGB nicht als vereinbart, wenn die Fa. Rauch vom Vertragspartner vorgeschlagenen Änderungen nicht widerspricht.

Vom Kunden erstellte Zeichnungen, Maße und Flächenberechnungen sind stets ohne Verbindlichkeit für die Fa. Rauch.

Zwischen den Vertragsparteien gelten die Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten als vereinbart, sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des BGB ist.

§ 2 Lieferung und Leistung

  1. Angebote der Fa. Rauch sind freibleibend und unverbindlich in Bezug auf Preis, Liefermöglichkeiten und Lieferfristen. Insbesondere bleibt der Zwischenverkauf vorbehalten. Preislisten und Prospekte der Fa. Rauch verstehen sich nicht als Angebot. Die Fa. Rauch behält sich insoweit das Recht zur Angebotsannahme durch entsprechende Auftragsbestätigung vor. Die Auftragsbestätigung erfolgt gegebenenfalls durch Lieferung der bestellten Waren.

§ 3 Liefertermine und –fristen, Versand, Gefahrübergang

  1. Lieferzeiten werden nach bestem Wissen und Gewissen angegeben und nach Möglichkeit eingehalten, sofern bei Auftragserteilung/Bestellung alle technischen und organisatorischen Einzelheiten von Auftrags-/Bestellungsinhalt und –umfang festliegen. Wird unter diesen Voraussetzungen eine Lieferfrist vereinbart und seitens der Fa. Rauch nicht eingehalten, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht erst nach Gewährung einer angemessenen Nachlieferfrist zu. Schadensersatzansprüche und die Geltendmachung von Folgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, der Fa. Rauch ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen.
  2. Lieferfristen gelten bei Versand als eingehalten, wenn zum Ende der Lieferfrist die Ware in den Versandlauf gegeben oder aber die Versendungsbereitschaft angezeigt ist.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von der Fa. Rauch nicht zu vertretender Ereignisse, welche die Lieferung verzögern oder unmöglich machen (z.B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Brand, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen auch im Herstellerland), auch wenn sie beim Vorlieferanten oder dessen Unterlieferanten eingetreten sind, berechtigen die Fa. Rauch, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungszeit hinauszuschieben oder aber – insbesondere bei nachträglicher Unmöglichkeit – vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist die Fa. Rauch verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwa schon geleistete Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, der Fa. Rauch wäre Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen.
  4. Der Versand von Waren erfolgt ausschließlich und unabhängig vom gewählten Versandweg auf Gefahr des Bestellers. Erfüllung tritt mit Abgabe der Ware in den Versand ein. Die Fa. Rauch garantiert nicht die Wahl des billigsten Versandweges. Verpackungskosten werde dem Besteller in Rechnung gestellt. Verzögert sich der Versand von Waren aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  5. Teillieferungen sind zulässig und können jeweils gesondert in Rechnung gestellt werden.
  6. Wird „Lieferung frei Baustelle“ vereinbart, so beinhaltet dies die Lieferung bis zur Baustelle, soweit die Anfuhrstraße befahrbar (d.h. mit beladenem Lastzug und schwerem Fuhrwerk ohne Vorspann befahrbar) ist. Das Abladen der Ware hat unverzüglich und fachgemäß durch vom Besteller zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Beförderung der Ware in den Bau ist ausgeschlossen. Kommt es beim Abladen zu Verzögerungen, die nicht von der Fa. Rauch zu vertreten sind, so kann die Fa. Rauch für jede angefangene Wartestunde ab 30 Minuten nach Ankunft pauschal eine Entschädigung in Höhe von 50,- € in Rechnung stellen. Der Nachweis höheren Schadens bleibt vorbehalten. Mehraufwand durch Witterungseinflüsse oder notwendigem Vorspann ist vom Besteller zu tragen.
  7. Kommt der Besteller mit der Abnahme der Ware oder notwendiger Mitwirkung in Verzug, so kann die Fa. Rauch die hierdurch entstehenden Kosten dem Besteller in Rechnung stellen. Insbesondere gilt bei Lieferung oder Reparatur von Fahrzeugen, Anhängern oder sonstigem Großgerät eine Standgebühr in Höhe von 5,- € pro angefangenem Tag ab Verzugseintritt als vereinbart.

§ 4 Zahlungen

  1. Der Rechnungsbetrag ist sofort, ohne Abzug bei Übergabe der Ware fällig. Abweichende Vereinbarungen über die Fälligkeit des Preises und insbesondere über die Gewährung von Skonto bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Die Gewährung von Skonto steht unter dem Vorbehalt der fristgerechten vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen der Fa. Rauch auch aus sonstigen Rechnungen. Skonto wird grundsätzlich nur auf den Netto-Warenwert excl. Verpackung, Fracht u. sonstiger Bestandteile der Rechnung gewährt.
  2. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt grundsätzlich nur erfüllungshalber. Gleiches gilt für angenommene Zessionen. Durch die Annahme von Schecks, Wechseln und Zessionen entstehende Kosten gehen stets zu Lasten des Bestellers.
  3. Ratenzahlungen sind nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig. Wird Ratenzahlung gewährt und es werden der Fa. Rauch nach Abschluss der Vereinbarung Umstände bekannt, aus welchen sich Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers ergeben, so ist die Fa. Rauch wahlweise zur Kündigung der Ratenzahlungsvereinbarung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Als solche Umstände gelten insbesondere die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. §§ 807, 900, 903 ZPO oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers.
  4. Nach Eintritt der Fälligkeit kommt der Besteller spätestens nach einer Mahnung in Verzug. Die Fa. Rauch behält sich vor, in diesem Fall wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  5. Nach Eintritt des Verzugs ist die Fa. Rauch berechtigt, für jede weitere Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von 10,- € und Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 10 % zu erheben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zum Ausgleich aller der Fa. Rauch aus jedem Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen den Besteller bleibt die gelieferte Ware Eigentum der Fa. Rauch. Die aus einem eventuellen Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder aus sonstigem Rechtsgrund entstehenden Forderungen des Bestellers bezüglich der Vorbehaltsware tritt dieser bereits jetzt sicherungshalber in Höhe der gesamten Forderungen an die Fa. Rauch ab, die diese Abtretung annimmt. Die Fa. Rauch ermächtigt den Besteller widerruflich, die an die Fa. Rauch abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Der Besteller hat über den Weiterverkauf unverzüglich Mitteilung zu machen. Der Besteller ist verpflichtet, aus dem Weiterverkauf erzielte Erlöse von seinem sonstigen Vermögen gesondert zu verwahren und unverzüglich an die Fa. Rauch auszukehren.
  2. Werden unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren vom Besteller verarbeitet, so handelt der Besteller im Auftrage der Fa. Rauch mit der Folge, dass die Fa. Rauch als Hersteller im Sinne des § 950 BGB Eigentümerin und der Besteller Verwahrer werden.
  3. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Besteller untersagt. Im Falle der Pfändung durch Dritte hat der Besteller die Fa. Rauch unverzüglich unter Vorlage der Pfändungsunterlagen und einer eidesstattlichen Versicherung über das Eigentum und die Identität der gepfändeten Sache mit der im Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu informieren. Entstehende Kosten für die Intervention trägt der Besteller.
  4. Bis zum Eigentumsübergang hat der Besteller die Ware auf eigene Kosten gegen zufälligen Untergang und Diebstahl zu versichern. Die Versicherung ist der Fa. Rauch auf Verlangen nachzuweisen.

§ 6 Gewährleistung

  1. Die Fa. Rauch leistet für die Dauer von 1 Jahr (bei der Lieferung von Neuware an Verbraucher im Sinne des BGB 2 Jahre) Gewähr für alle Mängel, die ihre Ursachen in Material, in der Verarbeitung und in der Konstruktion gelieferter Waren haben. Hiervon werden Mängel nicht umfasst, die ihre Ursache in einem fehlerhaften Gebrauch, in natürlichem Verschleiß oder Verbrauch, in Transportschäden, in der Verwendung nicht zugelassener Ersatzteile durch den Besteller, Verwendung falschen Zubehörs oder in einer unsachgemäßen Veränderung der gelieferten Ware haben.
  2. Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung hat der Besteller unverzüglich bei Übergabe der Ware der Fa. Rauch anzuzeigen, ansonsten gilt die Ware als vereinbarungsgemäß und mängelfrei geliefert. Vorbezeichnete Rügen sind binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen.
  3. Verborgene Mängel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich nach Feststellung der Fa. Rauch schriftlich anzuzeigen.
  4. Eigenschaften der Lieferware oder Verwendbarkeit zu einem bestimmten Nutzungszweck gelten nur dann als besonders zugesichert, wenn dies in der Auftragsbestätigung oder im Lieferschein besonders vereinbart ist.
  5. Die Fa. Rauch behält sich das Recht vor, Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehl, so kann der Kunde wahlweise den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, der Fa. Rauch wäre Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen.
  6. Sofern der Zulieferer der Fa. Rauch eigene Gewährleistungsansprüche gewährt, ist die Fa. Rauch dazu berechtigt, diese Gewährleistungsansprüche an den Besteller abzutreten. Alle weiteren Ansprüche aus Gewährleistungen einschließlich aller Neben- und Folgeleistungen gegen die Fa. Rauch sind bei Annahme dieser Abtretung durch den Kunden ausgeschlossen.
  7. Die Fa. Rauch leistet Gewähr für von ihr gelieferte Softwareprogramme nur im Umfang einer grundsätzlichen Brauchbarkeit im Sinne der Programmbeschreibung. Eine Haftung für durch Software verursachte Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, der Fa. Rauch wäre Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

§ 7 Haftungsausschluss
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Fa. Rauch, als auch gegenüber deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, es läge grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vor, es wird Ersatz für einen Körperschaden verlangt oder die Fa. Rauch verletzt eine Kardinalpflicht aus dem zugrunde liegenden Vertrag.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz der Fa. Rauch. Der Sitz der Fa. Rauch gilt weiterhin als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus vertraglichen Ansprüchen der oder gegen die Fa. Rauch.
  2. Allen Geschäftsbeziehungen der Fa. Rauch liegt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde.

§ 9 Schlussbestimmungen
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen, insbesondere jedoch die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen, nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch die wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

Für die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten gelten ergänzend die „Bedingungen für die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten“ in der jeweilig gültigen Fassung.

Bedingungen für die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten der Fa. Rauch Baumaschinen e. K.

I. Allgemeines

  1. Für die Vermietung von Baumaschinen und –geräten gelten die nachfolgenden Bedingungen in Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Rauch in entsprechender Anwendung.
  2. Werden vereinbarte Mietzeiten verlängert, so gelten diese Bedingungen weiter, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
  3. Die Folgen von Unstimmigkeiten, welche sich bei mündlich, telefonisch oder telegrafisch erteilten Aufträgen ergeben, hat der Mieter zu vertreten, es sei denn, dem Vermieter wäre grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last zu legen.

II. Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung

  1. Der Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zutand zur Abholung bereit zu halten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Mieter über.
  2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Abholung/Absendung zu besichtigen.
  3. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung durch den Mieter dem Vermieter anzuzeigen. Dies berührt die Gewährleistungsansprüche des Mieters nicht.
  4. Die Kosten zur Behebung etwaiger vom Vermieter zu vertretender und von ihm anerkannter Mängel an der Mietsache trägt der Vermieter.
  5. Der Vermieter hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Er kann der Beseitigung durch den Mieter zustimmen. Im letzten Fall trägt der Vermieter höchstens die Kosten der Instandsetzung, wie sie ihm selbst entstanden wären. Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich in beiden Fällen um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht. Eine Miete ist für diesen Zeitraum nicht zu entrichten.
  6. Alle weitergehenden Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere z.B. Ersatz von Schäden wegen Betriebsstörungen, wegen der Ansprüche Dritter oder wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichtiger, auch Nebenpflichten (z.B. Aufklärung über Behandlung und Überwachung des gelieferten Gegenstandes, Beachtung berufsgenossenschaftlicher Schutzvorschriften) werden ausdrücklich in vollem Umfang ausgeschlossen, soweit dem Vermieter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist, Ersatz für einen Körperschaden begehrt wird oder eine Kardinalpflicht aus dem Mietvertrag verletzt wurde.

III. Berechnung und Zahlung der Miete

  1. Der Mietberechnung wird die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden bei durchschnittlich bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt.
  2. Wurde eine Tagesmiete vereinbart, so ist der volle Mietsatz auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt worden ist.
  3. Arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinausgehende Stunden gelten als Überstunden, für die ein Zuschlag berechnet wird.
  4. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe usw. werden gesondert berechnet.
  5. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe (z.B. Wechselproteste), durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten und das Gerät herauszuverlangen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Viermieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten und andere nachweisbare Schäden, so hat der Mieter hierfür Ersatz zu leisten.
  6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, es sei denn, diese Ansprüche wären unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
  7. Ist die Miete nicht gezahlt worden, so haften dafür alle Vorbehaltsgegenstände aus früheren Geschäften zwischen den Vertragspartnern, soweit der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderung nicht um mehr als 25 % übersteigt.

IV. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Geräts

  1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem vereinbarten Tag. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dieses dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Ein Anspruch auf Verlängerung der Mietzeit steht dem Mieter nicht zu.
  2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Betriebsgelände des Vermieters oder einem anderen vereinbarten Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
  3. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe voll als Mietzeit. Eine diesen Bestimmungen entgegenstehende Regelung bedarf der gesonderten Vereinbarung.
  4. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes entstanden sind; er haftet ferner nicht für Schäden, die durch das Verschulden des von ihm gestellten Bedienungspersonals entstanden sind, es sei denn, dem Vermieter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden, Ersatz für einen Körperschaden begehrt wird oder eine Kardinalpflicht aus dem Mietvertrag verletzt wurde. Vom Vermieter gestelltes Bedienpersonal gilt im Verhältnis zu Dritten ausschließlich als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe des Mieters.
  5. Zu Beginn des Mietverhältnisses hat der Mieter auf Verlangen des Vermieters eine Sicherheit in angemessener Höhe zu stellen. Der Anspruch auf Rückgewährung der Sicherheit entsteht erst nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche des Vermieters, gleich aus welchem Rechtsgrund.

V. Unterhaltspflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet
    a) das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,
    b) für sach- und fachgerechte Wartung des Geräts Sorge zu tragen und es während der Mietzeit in betriebsfähigem Zustand zu halten,
    c) von ihm zu vertretende notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen,
    d) das Gerät zum Ende der Mietzeit in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem, gereinigtem und komplettem Zustand mit allem mitgelieferten Zubehör zurückzuliefern.
  2. Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Abschnitt V Ziff. 1.a) – d) vorgesehenen Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Beschaffung der Ersatzteile und zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten erforderlich ist. Der Umfang der Mängel und Beschädigung ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben. Der Vermieter kann die Leistung eines angemessenen Vorschusses auf die voraussichtlich entstehenden Reparaturkosten verlangen.
  3. Dem Mieter steht es frei, die notwendigen Arbeiten durch Dritte durchführen zu lassen. In diesem Fall muss der Mieter die Absicht der Beauftragung eines Dritten unverzüglich anzeigen. Dies berührt die Pflicht zur Zahlung des Mietpreises auch für die Dauer der Reparatur nicht.
  4. Der Viermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihm zu diesem Zweck das Betreten der Baustelle zu erlauben.

VI. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

  1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen, es sei denn, der Vermieter erklärt hierzu schriftlich seine Zustimmung.
  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder in sonstiger Weise Rechte an einem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Dritten unverzüglich auf das Eigentumsrecht des Vermieters hinzuweisen.
  3. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. oder 2., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
  4. Erlangt der Vermieter Kenntnis von einem Verstoß des Mieters gegen die Bestimmungen zu 1. oder 2., so ist er zum unverzüglichen Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt. Der Mieter hat in diesem Fall als Teil des Schadensersatzes auch den durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses entstehenden Mietausfallschaden zu ersetzen.

VII. Verlust des Mietgegenstandes

  1. Sollte es dem Mieter aus von ihm zu vertretenden Gründen gleich welcher Art nicht möglich sein, die ihm obliegende Pflicht zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, den hieraus entstehenden Schaden sowohl hinsichtlich des Zeitwertes des Geräts, als auch des Mietausfallschadens zu ersetzen.
  2. Ersatz in natura kann vom Vermieter akzeptiert werden.

VIII. Versicherung

  1. Der Mieter verpflichtet sich, Großgeräte und Fahrzeuge für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden jeder Art infolge eines Geräte- oder Bauunfalles, z.B. durch Verstöße des Bedienungspersonals des Vermieters oder Mieters, Feuer, Explosion und Kriegsnachfolgeschäden, jeglicher Gefahr bei Ver- und Entladung sowie Beförderung und höherer Gewalt zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft auf Verlangen des Vermieters noch vor Versand/Abholung des Gerätes dem Vermieter vorzulegen, soweit die vorgenannten Risiken versicherbar sind. Seitens des Vermieters besteht insoweit kein Versicherungsschutz. Folgekosten gehen zu Lasten des Mieters.
  2. Der Vermieter bietet dem Mieter eine Versicherung gegen zufälligen Untergang und Entwendung an. Beiträge sind je nach Mietmaschine und Mietdauer beim Vermieter zu erfragen. Sollte diese Versicherung vom Mieter nicht gewünscht werden, so ist auch für dieses Risiko eine Deckungszusage vom Mieter durch seine Versicherungsgesellschaft vor Beginn der Mietzeit schriftlich zu erbringen.

IX. Sonstige Bestimmungen

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters.
  2. Neben diesen Bedingungen für die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Rauch in der jeweilig geltenden Fassung.
  3. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen, insbesondere jedoch die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen, nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch die wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

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